Welche Rechte stehen mir zu, wenn mein Fahrzeug betroffen ist?

von Prof. Dr. Manuel Strunz und RA Dr. Christoph Lindner

 

Welche Rechte zustehen, hängt von dem jeweiligen Einzelfall und der weiteren Rechtsentwicklung ab. Da in dieser Angelegenheit die Rechtsprechung im Fluss ist, seien die derzeit aussichtsreichsten Möglichkeiten nur kurz skizziert. Das Hauptaugenmerk liegt auf folgenden Ansprüchen:

 

Rückabwicklung nach erfolgreicher Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Erfolgversprechend ist dieses Vorgehen, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat. Hier kommt es vor allem darauf an, ob der Autoverkäufer dem VW-Konzern zuzuordnen ist oder nicht. Nur dann, wenn der Autohändler dem VW-Konzern zuzuordnen ist, ist ihm ein etwaiges arglistiges Verhalten der VW AG zuzurechnen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich zum Beispiel um eine 100-prozentige Konzerntochter der VW AG handelt. Andernfalls muss sich der Autoverkäufer das arglistige Verhalten der VW AG prinzipiell nicht zurechnen lassen ( so das LG München I, Urt. v. 14. April 2016, Az.: 23 O 23033/15 – noch nicht rechtskräftig)

 

Aber bitte bedenken: Auch wenn eine Rückabwicklung auf der Basis einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gelingt, so ist der gezogene Gebrauchsvorteil bei der Erstattung des Kaufpreises in Abzug zu bringen. Da bei Dieselfahrzeugen aber eine Gesamtlebensdauer von mindestens 250.000km angesetzt wird, ist dies finanziell für jeden Fahrzeugbesitzer vorteilhaft. Dazu folgendes Rechenbeispiel: Ein Fahrtzeug mit Neupreis 30.000€ hat nach 25.000km Fahrleistung und zwei Jahren Nutzungsdauer ca. 30-50% seines Wertes, sprich 9.000€ bis 15.000€ an Wert verloren. Bei der Rückabwicklung dieses Fahrzeuges würden dagegen nur 3.000€ (da 25.000km gleich 10% der Gesamtfahrleistung) abgezogen – der Käufer bekäme gegen Rückgabe des Fahrzeugs 27.000€ zurück.

 

Geltendmachung von Gewährleistungsrechten

Daneben können Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Hier steht die Rückabwicklung wegen Rücktritts aufgrund mangelhafter Leistung im Zentrum der Auseinandersetzung. Prinzipiell ist bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten der Nachbesserung der Vorrang einzuräumen. Erst wenn dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung unter Fristsetzung eingeräumt wurde, besteht die Möglichkeit bei einem erheblichen Mangel vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Erstattung des Kaufpreises zu verlangen. Bis heute ist nicht endgültig geklärt, ob der Mangel technisch vollständig behoben werden kann, eine Nachbesserung überhaupt möglich und damit vorrangig ist. Wäre eine Nachbesserung also nicht möglich, stünden alle weiteren Gewährleistungsrechte, wie z. B. Rücktritt, Minderung, Schadensersatz grds. offen. Unterstellt man die Möglichkeit einer Nachbesserung, so stellt sich die Frage, welche Fristdauer dem Verkäufer für die Nachbesserung einzuräumen ist. Diesbezüglich sind bislang sehr unterschiedliche Urteile ergangen: Das Urteil des Landgerichts München I vom 14. April 2016 Az.: 23 O 23033/15 geht davon aus, dass „eine Frist von mehr als einem halben Jahr nach der freien Überzeugung des Gerichts auf keinen Fall mehr angemessen“ ist. Demgegenüber geht das Landgericht Frankenthal in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2016 Az.: 8 O 208/15 von Folgendem aus: Zum Zeitpunkt des Urteils kann „nicht davon ausgegangen werden, dass eine […] zuzugestehende Frist zur Nacherfüllung bereits abgelaufen wäre“. Das Gericht geht hier von einer Fristdauer von einem Jahr aus, weist sogar darauf hin, dass ein Zuwarten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug […] mit dem Software-Update „an der Reihe ist „grundsätzlich zumutbar ist. Dies gilt natürlich nur, wenn keine besonderen Gründe im Einzelfall gegen diese besonders lange Frist sprechen. Unserer Ansicht kann aktuell, nachdem der Mangel bereits seit Herbst 2015 bekannt ist, von einer Angemessenheit kurzer Fristen von einigen Wochen ausgegangen werden. Auch im Fall eines Erfolges müsste sich der Käufer bei der Erstattung des Kaufpreises die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (siehe oben).

 

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Hersteller

Nicht zu Letzt weil viele Fahrzeuge außerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist betroffen sind, stellt sich die Frage nach Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Hersteller. Derzeit sind erste Verfahren anhängig, in denen gegenüber dem VW-Konzern sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gem. § 826 BGB geltend gemacht wird und so eine Rückabwicklung nach oben geschilderten Maßstäben zur Schadensbeseitigung erfolgen soll. Wir halten diesen Ansatz für juristisch vielversprechend – vor allem auch für Besitzer älterer betroffener Fahrzeuge.

 

Was kann man nun als Betroffener tun?

Grundsätzlich: Da die Rechtsentwicklung derzeit im Fluss ist, empfiehlt es sich, vorsorglich seine Rechte zu sichern. Dazu zählt, darauf zu achten, dass die etwaig entstandenen Ansprüche nicht verjähren sowie vorsorglich seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Daher sollte der Verkäufer zur Nachbesserung unter Fristsetzung aufgefordert werden. Dies empfiehlt sich, insbesondere weil eine zu knapp bemessene Frist aber grundsätzlich zur Ingangsetzung einer angemessenen Frist führt. Besteht die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (s. o.), so sollte an eine Anfechtungserklärung gedacht werden. Da die „richtige“ Vorgehensweise hier von den Umständen des Einzelfalls abhängt, sollte nicht gezögert werden, hierbei fachkundige anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Bei akuter Aufforderung seitens des VW-Konzerns, am Software-Update teilzunehmen:

Da bis heute nicht geklärt ist, ob und wie sich das Software-Update an den betroffenen Fahrzeugen negativ auswirken kann, ist hier größte Vorsicht anzuraten: Denn wenn das Update vorgenommen wurde, ist es unmöglich später zu beweisen, dass das Fahrzeug vorher z.B. weniger verbraucht oder bessere Leistungswerte geliefert hat. Wir empfehlen daher nachdrücklich ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren in Betracht zu ziehen.

 

Zu den Einzelheiten des Vorgehens und der strategisch klugen Umsetzung informiert Sie die Kanzlei Dr. Lindner gerne kostenlos und unverbindlich. Die Kontaktmöglichkeiten finden sie hier.

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