von Lukas Binner
Der Abgasskandal geht in die nächste Runde: Das OLG Hamm bewilligte mit Beschluss vom 21.06.2016 (28 W 14/16) einer 34 Jahre alten Klägerin Prozesskostenhilfe für das Vorgehen gegen den VW – Konzern.
Der mittlerweile 5 Jahre alte VW Polo der Klägerin ist wie eine Vielzahl anderer Fahrzeuge vom Abgasskandal betroffen. Diese verlangte die Lieferung eines neuen mangelfreien Fahrzeugs. VW lehnte dies ab, und verwies auf Nachbesserung. Die Lieferung eines neuen PKWs sei unverhältnismäßig.
Im Unterschied zum Rücktritt muss ein Kunde den Konzern nicht für die Nutzung entschädigen, wenn ein mangelhaftes und nicht nachbesserungsfähiges Fahrzeug durch einen neuen PKW ersetzt wird (Urteil des EuGH vom 17.04.2008, Az C 404/06). Dies macht dieses Vorgehen im Vergleich zu anderen prozessualen Mitteln sehr attraktiv.
Das zuvor urteilende Gericht, das LG Essen, verweigerte Prozesskostenhilfe, die Neulieferung sei unverhältnismäßig.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Essen, bewilligte das OLG Hamm Prozesskostenhilfe, indem es den Beschluss abänderte. Die beabsichtigte Klage habe hinreichende Aussichten auf Erfolg.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass es sich hier zwar noch um keine Entscheidung im Hauptsacheverfahren handelt, der Beschluss aber durchaus positiv zu werten ist. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage gewährt. Dies zeigt, dass das OLG Hamm zumindest davon ausgeht, dass die beabsichtigte Klage zulässig und begründet, und damit erfolgreich sein könnte. Nun muss das LG Essen im Hauptsache unter anderem über die tatsächliche Möglichkeit der Nachbesserung entscheiden. Spannend bleibt, ob der Konzern, möglicherweise ein Urteil vermeiden will und sich evtl. mit der Betroffenen einigen wird.